NICHT AMTLICHE LESEFASSUNG

Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

vom 30. September 2021 mit Änderung vom 19. September 2023 (Lesefassung)

Haftungsausschluss: Diese Lesefassung der Satzung inkl. Änderungssatzung dient der besseren Verständlichkeit und ist weder amtlich noch rechtlich bindend. Rechtlich bindend sind ausschließlich die Satzungen, die in den amtlichen Bekanntmachungen des KIT veröffentlicht wurden.

Die amtlichen Dokumente finden Sie hier:

Inhaltsübersicht

sprungmarken_marker_264

Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

Aufgrund von § 10 Abs. 1 Ziff. 5 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über das Karlsruher Institut für Technologie (KIT-Gesetz - KITG) in der Fassung vom 14. Juli 2009 (GBl. S. 317 ff), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Karlsruher Instituts für Technologie (Zweites KIT-Weiterentwicklungsgesetz – 2. KIT-WG) vom 04. Februar 2021 (GBl S. 83 ff) und § 3 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) in der Fassung vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1 f), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Viertes Hochschulrechtsänderungsgesetz - 4. HRÄG) vom 17. Dezember 2020 (GBl. S.1204 ff.) hat der KIT-Senat in seiner Sitzung am 19. Juli 2021 die folgende Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) beschlossen.

Präambel

1Das KIT – Die Forschungsuniversität in der Helmholtz-Gemeinschaft hat die Mission, Wissen für Gesellschaft und Umwelt zu schaffen und zu vermitteln. 2Die Ziele des KIT umfassen die universitäre wie die programmorientierte Forschung im Auftrag des Staates, die akademische Lehre und die Innovations- und Transfertätigkeit in ihrer Wechselwirkung mit Forschung und Lehre (§ 1 Absatz 1 Satz 3 KITG).

1Bei der Erarbeitung dieser Ziele sind wir – die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des KIT – uns unserer Verantwortung für wissenschaftliche Integrität bewusst. 2Wissenschaftliche Integrität ist die unabdingbare Voraussetzung für eine vertrauenswürdige Wissenschaft. 3Sie ist eine Ausprägung wissenschaftlicher Selbstverpflichtung, die den respektvollen Umgang miteinander, mit Studienteilnehmerinnen und -teilnehmern, Tieren, Kulturgütern und der Umwelt um fasst und das unerlässliche Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft stärkt und fördert. 4Grundlage bildet die Verpflichtung jeder einzelnen Wissenschaftlerin und jedes einzelnen Wissenschaftlers, verantwortungsvoll mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft umzugehen. 5Es ist unsere Aufgabe, dieser Verantwortung umfassend Rechnung zu tragen und die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in unserem Handeln zu verwirklichen und für diese einzustehen.

1Nur wenn wir die vorliegende Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis sowie sämtliche geltenden Gesetze und Vorschriften vollständig einhalten, können wir unseren Anspruch, herausragende Leistungen von der Grundlagenforschung bis zur Anwendung auf einer breiten disziplinären Basis in Natur-, Ingenieur-, Wirtschafts- sowie Geistes- und Sozialwissenschaften erreichen und den Respekt sowie das Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft gewinnen. 2Damit trägt unsere Satzung auch zum Schutz des KIT und jedes einzelnen Beschäftigten bei.

1In diesem Sinne verpflichten wir uns zur Einhaltung der hier niedergelegten Regelungen. 2Unsere Satzung definiert den Rahmen, an den wir uns als Mitglieder und Angehörige des KIT sowie alle weiteren Personen am KIT, die wissenschaftlich tätig sind, halten. 3Gleichzeitig erkennen wir mit dieser Neufassung der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis den Kodex der Deutschen Forschungsgemeinschaft „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ (DFG-Kodex) in der Fassung vom 03. Juli 2019 als rechtsverbindliche Grundlage für deren Anwendung an.

I. Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis am KIT

1. Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis

§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich der Satzung [Gemäß DFG-Kodex 3.1: Anwendungsbereich]

(1) 1Mit der Satzung wird der DFG-Kodex in der Fassung vom 03. Juli 2019 rechtsverbindlich am KIT umgesetzt (Anlage). 2Die Satzung formuliert die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowohl allgemein als auch im Forschungsprozess und beschreibt das Ombudswesen sowie die Kommission für gute wissenschaftliche Praxis am KIT. 3Sie definiert zudem das wissenschaftliche Fehlverhalten und legt das Verfahren bei Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens fest.

(2) Die Satzung gilt für alle Mitglieder und Angehörigen des KIT sowie alle weiteren Personen am KIT, die wissenschaftlich tätig sind.

§ 2 Verpflichtung auf die allgemeinen Grundsätze sowie deren Vermittlung und Berufsethos

(1) 1Die Mitglieder und Angehörigen des KIT sowie alle weiteren wissenschaftlich tätigen Personen am KIT sind verpflichtet, die allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 1: Verpflichtung auf die allgemeinen Prinzipien] unter Berücksichtigung der Besonderheiten des einschlägigen Fachgebiets einzuhalten. 2Zu den allgemeinen Grundsätzen gehört es insbesondere

  • nach den jeweils anerkannten, aktuellen Regeln (lege artis) zu arbeiten, um Verlässlichkeit bei der Qualitätssicherung der Forschung, die sich in der Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, die Erhebung und Analyse von Forschungsdaten sowie in der Auswahl und dem Einsatz von Ressourcen wiederspiegelt, zu gewährleisten,
  • die Forschung ergebnisoffen durchzuführen
  • einen kritischen Diskurs in der jeweiligen wissenschaftlichen Arbeitseinheit und in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zuzulassen und zu fördern,
  • Resultate stets fair, transparent, vollständig und unvoreingenommen zu dokumentieren,
  • alle Ergebnisse konsequent selbst anzuzweifeln,
  • uneingeschränkte Gewissenhaftigkeit und Ehrlichkeit sich selbst und anderen gegenüber bei der Ermittlung wissenschaftlicher Sachverhalte, der unbedingten Redlichkeit in der Zuweisung von Ideen und Ergebnissen zu deren Urhebern in Vergangenheit und Gegenwart, insbesondere im Hinblick auf die eigenen und die Beiträge Dritter (z.B.: Beiträge von Beteiligten, Partnerinnen und Partnern, Betreuten in allen Qualifizierungsphasen, Konkurrentinnen und Konkurrenten sowie Vorgängerinnen und Vorgängern).
  • Respekt gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Studierenden, Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmern, Tieren, Kulturgütern und der Umwelt zu haben.

(2) 1Als Ausdruck ihres Berufsethos tragen alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des KIT persönlich die Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlichen Arbeitens in ihrem Handeln zu verwirklichen und für sie einzustehen. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 2: Berufsethos] 2Sie haben eine besondere Verantwortung für die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis durch sie selbst, durch die von ihnen betreuten Personen in allen Qualifikationsphasen sowie die ihnen nachgeordneten Beschäftigten. 3Alle Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wirken aktiv bei der flächendeckenden Umsetzung der Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am KIT mit.

(3) 1Zur flächendeckenden Umsetzung der guten wissenschaftlichen Praxis gehört insbesondere die Vermittlung der Grundlagen guten wissenschaftlichen Arbeitens zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt in der akademischen Lehre und wissenschaftlichen Ausbildung. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 2: Berufsethos] 2Diese Vermittlung ist Bestandteil der Pflichtcurricula eines jeden Studiengangs am KIT und im Rahmen der Qualitätssicherung in das KIT-PLUS-Verfahren zur Akkreditierung der Studiengänge des KIT integriert.

(4) 1Die Promotionsvereinbarung [vgl. sowie https://www.haa.kit.edu/downloads/Handreichungen_Promotionsvereinbarung.pdf], die zwischen Erstbetreuerin und Erstbetreuer bzw. Hauptbetreuerin und Hauptbetreuer sowie Doktorandinnen und Doktoranden abgeschlossen wird, verpflichtet beide Parteien auf die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis (§ 38 Absatz 5 Satz 3 Nr. 3 Landeshochschulgesetz – LHG). 2In den Promotionsordnungen werden Mindeststandards für die Anfertigung von Dissertationen festgelegt, insbesondere, dass die Dissertation als eigenständige Leistung erkennbar ist. 3Neben der Doktorandin, dem Doktoranden tragen auch die Betreuerin und der Betreuer Verantwortung für die Einhaltung dieser Satzung. 4In der Promotionsordnung ist zu regeln, dass die Dissertation dem Promotionsausschuss in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden muss.

(5) 1Die am KIT tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aller Karrierestufen tragen im Rahmen der wissenschaftlichen Ausbildung zur Vermittlung der guten wissenschaftlichen Praxis bei. 2Sie sind daneben verpflichtet, ihren eigenen Wissensstand zu den Standards guter wissenschaftlicher Praxis und zum Stand der Forschung regelmäßig zu aktualisieren. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 2: Berufsethos]

(6) 1Die Vermittlung der guten wissenschaftlichen Praxis am KIT wird durch verschiedene Einrichtungen unterstützt. 2Hierzu gehören insbesondere das House of Competence (HoC), das Karlsruher House of Young Scientists (KHYS), sowie das Büro für Koordinierung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis (§ 18).

§ 3 Betreuung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses

(1) Die Grundsätze einer qualitativ hochwertigen Betreuung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses am KIT sind in den „Leitlinien für das Promotionswesen am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)“ und den „Leitlinien für die Postdoc-Phase am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) festgelegt.

(2) 1Die Betreuung der Doktorandinnen und Doktoranden ist so zu gestalten, dass die betreuende Person ihre Doktorandinnen und Doktoranden bei der Strukturierung des Promotionsprozesses, beim Aufbau eines akademischen Netzwerks und bei der Identifizierung von Karrieremöglichkeiten unterstützt und einen Überblick über die laufenden Forschungsaktivitäten und die wesentlichen Entwicklungsschritte der Arbeit hat. 2Dazu gehören regelmäßige Betreuungsgespräche und die Begleitung der Arbeitsfortschritte, sodass der Abschluss der Arbeiten des wissenschaftlichen Nachwuchses innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgen kann. 3Das Betreuungsverhältnis wird zu Beginn der Promotion in der Promotionsvereinbarung beschrieben.

(3) 1Postdoktorandinnen und Postdoktoranden am KIT (Postdocs) erhalten die in den „Leitlinien für die Postdoc-Phase am Karlsruher Institut für Technologie (KIT)“ festgelegte Unterstützung bei allen Entwicklungen und Entscheidungen im Rahmen dieser für die wissenschaftliche Karriere wichtigen Qualifizierungsphase. 2Dazu gehören insbesondere die Unterstützung der Postdocs in ihrer wissenschaftlichen Profilierung (Teilnahme an Konferenzen, Publikationsaktivitäten, eigene Förderanträge etc.), regelmäßige konstruktive Rückmeldungen zum Forschungsvorhaben und den weiteren Karriereperspektiven durch ihre jeweiligen Vorgesetzten sowie der Gewährung eines hohen Maßes an Selbstverantwortung und wissenschaftlichen Gestaltungsspielraums.

(4) Die Betreuung und Förderung der Doktorandinnen und Doktoranden sowie der Postdoktorandinnen und Postdoktoranden wird durch das Karlsruher House of Young Scientists (KHYS) begleitet und unterstützt.

§ 4 Verantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen

(1) 1Das Präsidium des KIT schafft die Rahmenbedingungen für wissenschaftliches Arbeiten. 2Es ist zuständig für die Einhaltung und Vermittlung guter wissenschaftlicher Praxis sowie für eine angemessene Karriereunterstützung aller Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals. 3Das Präsidium des KIT garantiert die Voraussetzungen dafür, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler rechtliche und ethische Standards einhalten können. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 3: Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen] 4Zu den Rahmenbedingungen gehören insbesondere:

  • Eine auf die in der Präambel definierten Werte des KIT aufbauende Personalstrategie
  • Klare und schriftlich festgelegte Verfahren und Grundsätze für die Personalauswahl und die Personalentwicklung. Im Rahmen der Personalauswahl und Personalentwicklung werden die Chancengleichheit und die Vielfältigkeit beachtet. Die entsprechenden Prozesse sind transparent und vermeiden weitestmöglich nicht wissentliche Einflüsse („unconscious Bias“).
  • Geeignete Betreuungsstrukturen und -konzepte für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (z.B. Mentoring-Programme, Netzwerke)
  • Angemessene Karriereunterstützung für das wissenschaftliche und das wissenschaftsakzessorische Personal, die auf umfangreichen Beratungs- und Qualifizierungsangeboten der zuständigen Dienstleistungseinheiten am KIT beruht (z.B.: Mitarbeiterjahresgespräche, Standortbestimmungen, Mentoring-Programme, individuelle Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote).

(2) 1Das Präsidium trägt die Verantwortung für eine angemessene institutionelle Organisationsstruktur. 2Diese gewährleistet, dass in Abhängigkeit von der Größe der einzelnen wissenschaftlichen Arbeitseinheitseinheit (§ 5 Absatz 2) die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Qualitätssicherung und Konfliktregelung eindeutig zugewiesen sind und den jeweiligen Mitgliedern und Angehörigen geeignet vermittelt werden. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 3: Organisationsverantwortung der Leitung wissenschaftlicher Einrichtungen] 3Das beinhaltet auch die Entwicklung geeigneter organisatorische Maßnahmen, die insbesondere Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen verhindern. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 4: Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten] 4Zur Gewährleistung eines systematischen, bewussten und zielgerichteten Umgangs mit Konflikten ist am KIT ein Konfliktmanagementsystem eingerichtet. [vgl. https://www.kmb.kit.edu/96.php „Konfliktmanagementsystem für das KIT“] 5Darüber hinaus hat jede Wissenschaftlerin und jeder Wissenschaftler die Möglichkeit, sich in Konfliktsituationen bei verschiedenen Anlaufstellen am KIT Beratung und Unterstützung einzuholen (z.B.: Ombudspersonen, Personalrat).

§ 5 Verantwortung der Leitung wissenschaftlicher Arbeitseinheiten

(1) Die Leiterinnen und Leiter einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit tragen die Verantwortung für die gesamte Einheit.

(2) Wissenschaftliche Arbeitseinheiten am KIT sind sowohl die im KIT-Gesetz (KITG) definierten wissenschaftlichen Einheiten

  • Bereiche (§ 11 a KITG)
  • KIT-Fakultäten (§ 11d KITG)
  • KIT-Programme (§ 11g KITG)
  • Institute (§ 11 h KITG)
  • Bereichsübergreifende Einheiten mit dem Ziel der Verschränkung der Großforschung und universitären Forschung (§ 12 KITG)

als auch die Einheiten gemäß der Institutsrahmenordnung des KIT in der jeweils geltenden Fassung sowie alle sonstigen vergleichbaren wissenschaftlichen Arbeitseinheiten am KIT (z.B.: Nachwuchsgruppen).

(3) 1Die Größe und die Organisation der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten sind so gestaltet, dass die Leitungsaufgaben, insbesondere die Kompetenzvermittlung, die wissenschaftliche Begleitung sowie die Aufsichts- und Betreuungspflichten, angemessen wahrgenommen werden können. 2Alle Leiterinnen und Leiter wissenschaftlicher Arbeitseinheiten tragen die Verantwortung dafür, dass durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereiches, die Aufgaben der Leitung, der Beaufsichtigung, der Konfliktregelung und der Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind. 3Darüber hinaus müssen sie gewährleisten, dass die Aufgaben tatsächlich wahrgenommen werden. 4Sie sorgen dafür, dass sich die Mitglieder der Arbeitseinheit ihrer Rollen, Rechte und Pflichten bewusst sind. 5Die Verantwortung beinhaltet auch die Sicherstellung einer angemessenen individuellen Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses und einer Karriereförderung für das wissenschaftliche und wissenschaftsakzessorische Personal. 6Dabei sollen ein der Karrierestufe angepasstes Verhältnis von Unterstützung und Eigenverantwortung mit zunehmender Selbstständigkeit gewählt und damit einhergehende Mitwirkungsrechte in der Arbeitseinheit gewährt werden. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 4: Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten]

(4) Auf der Ebene einzelner wissenschaftlicher Arbeitseinheiten sind aufbauend auf den übergeordneten Maßnahmen der obersten Leitungsebene des KIT (§ 4 Absatz 2) geeignete organisatorische Maßnahmen zu entwickeln, die insbesondere Machtmissbrauch und das Ausnutzen von Abhängigkeitsverhältnissen verhindern. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 4: Verantwortung der Leitung von Arbeitseinheiten]

§ 6 Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 5: Leistungsdimensionen und Bewertungskriterien]

(1) 1Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen und Berufungen sollen so festgelegt werden, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben. 2Dies soll vorrangig auch für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelzuweisung in der Forschung gelten. 3Quantitative Indikatoren sollen nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen.

(2) 1Neben der wissenschaftlichen Leistung können weitere Aspekte bei der Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Berücksichtigung finden, sofern die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entgegenstehen. 2So kann beispielsweise ein Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer oder auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse gewürdigt werden. 3Zudem kann auch die wissenschaftliche Haltung wie Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft in eine Bewertung einfließen. 4Daneben gelten die Grundsätze des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). 5Soweit freiwillig angegeben, können auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen werden. 6Dazu zählen etwa persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände.

(3) 1Gutachterinnen und Gutachter wissenschaftlicher Arbeiten haben ein transparentes Bewertungssystem zu nutzen und ihre Unabhängigkeit als Prüferin und Prüfer zu wahren. 2Dazu gehört auch, dass sie die Bewertung unbefangen vornehmen.

§ 7 Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 16: Vertraulichkeit und Neutralität bei Begutachtungen und Beratungen]

1Bei der Begutachtung und Beurteilung von eingereichten Manuskripten, Förderanträgen oder von der Ausgewiesenheit von Personen sowie bei der Tätigkeit in Beratungs- und Entscheidungsgremien sind Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur strikten Vertraulichkeit verpflichtet. 2Die Vertraulichkeit der fremden Inhalte, zu denen die Gutachterin oder der Gutachter beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, schließt die Weitergabe an Dritte und die eigene Nutzung aus. 3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

2. Gute wissenschaftliche Praxis im Forschungsprozess

§ 8 Phasenübergreifende Qualitätssicherung und Forschungsdesign

(1) 1Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler führen jeden Teilschritt im Forschungsprozess lege artis durch. 2Der Forschungsprozess muss durch eine kontinuierliche, forschungsbegleitende Qualitätssicherung gekennzeichnet sein. 3Diese bezieht sich insbesondere auf die Einhaltung fachspezifischer Standards und etablierter Methoden, auf Prozesse wie das Kalibrieren von Geräten, die Erhebung, Prozessierung und Analyse von Forschungsdaten, die Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware, deren Entwicklung und Programmierung sowie auf das Führen von Laborbüchern. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 7: Phasenübergreifende Qualitätssicherung]

(2) 1Bereits beim Forschungsdesign führen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler eine sorgfältige Recherche zum aktuellen Forschungsstand sowie zu etablierten Standards und Anwendungen aus der Praxis durch, um darauf aufbauend relevante und geeignete Forschungsfragen zu identifizieren. 2Das Präsidium des KIT stellt die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen sicher. 3In der Interpretation von Befunden sind Methoden zur Vermeidung von zum Teil unbewussten Verzerrungen anzuwenden. 4Die Bedeutung von Geschlecht und Vielfältigkeit wird mit Blick auf den gesamten Forschungsprozess hin überprüft. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 9: Forschungsdesign]

(3) 1Als wesentliche Voraussetzung für die Vergleichbarkeit und Übertragbarkeit von Forschungsergebnissen wenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zur Beantwortung von Forschungsfragen wissenschaftlich fundierte und nachvollziehbare Methoden an. 2Die Anwendung einer Methode erfordert in der Regel spezifische Kompetenzen, die gegebenenfalls über entsprechend enge Kooperationen abgedeckt werden. 3Insbesondere bei der Entwicklung und Anwendung neuer Methoden ist besonderer Wert auf die Qualitätssicherung und Etablierung von Standards zu legen. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 11: Methoden und Standards]

§ 9 Verantwortlichkeiten und Rollen [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 8: Akteure, Verantwortlichkeiten und Rollen]

1Die Rollen und die Verantwortlichkeiten der an einem Forschungsvorhaben beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie des wissenschaftsakzessorischen Personals müssen zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsvorhabens klar sein. 2Die Beteiligten eines Forschungsvorhabens legen ihre Rollen und Verantwortlichkeiten in geeigneter Weise fest und passen diese, sofern erforderlich, an. 3Eine Anpassung ist insbesondere dann angezeigt, wenn sich der Arbeitsschwerpunkt einer/eines Beteiligten des Forschungsvorhabens verändert.

§ 10 Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen sowie Nutzungsrechte [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 10: Rechtliche und ethische Rahmenbedingungen, Nutzungsrechte]

(1) 1Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des KIT sind verpflichtet, verantwortungsvoll mit der verfassungsrechtlich gewährten Forschungsfreiheit umzugehen. 2Unabhängig vom Mittelgeber umfasst dies insbesondere eine ergebnisoffene Forschung.

(2) 1Bei allen Forschungsvorhaben sind die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen, aus denen sich sowohl Rechte als auch Pflichten ergeben, einzuhalten. 2Zu diesen rechtlichen Rahmenbedingungen gehören insbesondere:

  1. Gesetzliche Vorgaben, wie beispielsweise:
    • Urhebergesetz
    • Datenschutzrechtliche Bestimmungen
    • Arbeitnehmererfindergesetz
    • Arbeitsrechtliche Bestimmungen
  2. KIT-interne Regelwerke, wie beispielsweise:
    • Verhaltenskodex des KIT (Code of Conduct)
    • Zeichnungsregelung des KIT
    • Leitlinien für ethische Grundsätze des KIT
  3. Vereinbarungen mit Dritten über die Nutzungsrechte an aus einem Forschungsvorhaben hervorgehenden Forschungsdaten und Forschungsergebnisse und deren Verwertung
  4. Zuwendungsbescheide - und -verträge inklusive der Nebenbestimmungen der Mittelgeber.

(3) 1Unter Berücksichtigung der geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen steht die Nutzung von Forschungsdaten insbesondere der Wissenschaftlerin und dem Wissenschaftler zu, die/der sie erhebt. 2Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler treffen, sofern möglich und zumutbar, zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt im Forschungsvorhaben dokumentiert, Vereinbarungen über die Nutzungsrechte. 3Solche Vereinbarungen sind insbesondere dann zu Beginn eines Forschungsvorhabens zu schließen, wenn an einem Forschungsvorhaben mehrere akademische und/oder nicht akademische Einrichtungen beteiligt sind oder wenn absehbar ist, dass eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler die Forschungseinrichtung wechseln wird und die von ihr / von ihm generierten Daten weiterhin für (eigene) Forschungszwecke verwenden möchte.

(4) 1Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler holen, sofern erforderlich, Genehmigungen und Ethikvoten ein und legen diese vor. 2Ethische Dimensionen des Forschungsvorhabens sind zu berücksichtigen und Folgen der Forschung abzuschätzen. 3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler wahren die am KIT geltenden verbindlichen Vorgaben für die ethischen Grundsätze. 4Darüber hinaus berücksichtigen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler des KIT im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs von Forschungsergebnissen insbesondere die mit sicherheitsrelevanter Forschung (sog. dual use) verbundenen Aspekte.

§ 11 Dokumentation [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 12: Dokumentation]

(1) 1Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentieren alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen so nachvollziehbar, wie dies im betroffenen Fachgebiet erforderlich und angemessen ist, um das Ergebnis überprüfen und bewerten zu können. 2Grundsätzlich dokumentieren sie daher auch Einzelergebnisse, die die Forschungshypothese nicht stützen. 3Eine Selektion von Ergebnissen hat in diesem Zusammenhang zu unterbleiben. 4Dabei sind insbesondere Informationen über verwendete oder entstehende Forschungsdaten, die Methoden-, Auswertungs- und Analyseschritte sowie gegebenenfalls die Entstehung der Hypothese zu hinterlegen, die Nachvollziehbarkeit von Zitationen zu gewährleisten. 5Bei der Entwicklung von Forschungssoftware muss der Quellcode mit allen relevanten Informationen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(2) 1Sofern für die Überprüfung und Bewertung konkrete fachliche Empfehlungen existieren, nehmen die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler die Dokumentation entsprechend der jeweiligen Vorgaben vor. 2Wird die Dokumentation diesen Anforderungen nicht gerecht, sind die Einschränkungen und die Gründe dafür nachvollziehbar darzulegen.

(3) Dokumentationen und Forschungsergebnisse dürfen nicht manipuliert werden und sind bestmöglich gegen Manipulationen zu schützen.

(4) Soweit zumutbar und die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen nicht entgegenstehen, soll Dritten der Zugang zu den Informationen gemäß Absatz 1 gestattet werden, insbesondere dann, wenn der Zugang zu den Forschungsergebnissen gemäß § 13 gewährt werden soll.

§ 12 Archivierung [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 17: Archivierung]

(1) 1Forschungsergebnisse sowie die ihnen zugrundeliegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware sind, gemessen an den Standards des betroffenen Fachgebiets, in adäquater Weise und für in der Regel zehn Jahre aufzubewahren. 2Zu den Forschungsdaten gehören insbesondere Messergebnisse, Software-Codes, Simulationsergebnisse und analytischen Rechnungen, Sammlungen, Studienerhebungen und Fragebögen sowie Zellkulturen, Materialproben oder archäologische Funde. 3Die Aufbewahrung erfolgt auf haltbaren und gesicherten Trägern an dem Institut, an dem die Daten entstanden sind, an anderen verlässlichen Einrichtungen (insb. Archiven oder Bibliotheken) oder in anerkannten Repositorien, z.B.: KITopen oder RADAR4KIT. 4In begründeten Fällen können verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sein, z.B. für solche Primärdaten, die nicht auf haltbaren und gesicherten Trägern aufbewahrt werden; die entsprechenden Gründe sind nachvollziehbar zu beschreiben. 5Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Herstellung des öffentlichen Zugangs.

(2) 1Die Leiterinnen und Leiter der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten sind verantwortlich für die Sicherstellung dieser Aufbewahrung und erlassen hierzu anhand von gesetzlichen Bestimmungen oder in dem jeweiligen Fachgebiet anerkannten Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens geeignete Regelungen. 2Die zur Archivierung erforderliche Infrastruktur wird vom KIT bereitgestellt, insbesondere Archiv, Bibliothek, Repositorien.

(3) Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.

§ 13 Wissenschaftliches Veröffentlichen und Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen

(1) 1Grundsätzlich sind die erzielten Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und in den wissenschaftlichen Diskurs einzubringen, soweit rechtliche Rahmenbedingungen (vgl. § 10 Absatz 2) nicht entgegenstehen. 2Soweit möglich, soll Dritten der Zugang zu allen relevanten Informationen gewährt werden, die für eine etwaige Replikation notwendig sind. 3Im Einzelfall kann es Gründe gegen eine Veröffentlichung geben, welche zu dokumentieren sind (z.B. Vertragsverpflichtungen, Patentanmeldungen). 4Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betroffenen Fachgebiets – ob, wie und wo die Veröffentlichung ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden. 5Diese Entscheidung darf nicht von Dritten abhängen. 6Ist eine Entscheidung, Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich zu machen erfolgt, sind die nachfolgenden Vorgaben zu berücksichtigen. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 13: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen]

(2) Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollen

(3) 1Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit, Anschlussfähigkeit der Forschung und Nachnutzbarkeit hinterlegen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, sofern die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. § 10 Absatz 2) nicht entgegenstehen, die der Publikation zugrunde liegenden Forschungsdaten, zentralen Materialien, Informationen sowie die angewandten Methoden, machen die eingesetzte Software verfügbar und legen die Arbeitsabläufe umfänglich dar. 2Dies erfolgt nach den FAIR-Prinzipien („Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable“) in anerkannten Archiven und Repositorien. 3Die dabei verwendeten Repositorien sollten bei „Re3data.org“ nachgewiesen sein. 4Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte öffentlich zugänglich gemacht werden soll, erfolgt dies in der Regel unter Angabe des entsprechenden Quellcodes und unter Verwendung einer angemessenen Lizenz. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 13: Herstellung von öffentlichem Zugang zu Forschungsergebnissen] 5Der Quellcode muss dabei persistent und zitierbar sein. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 7: Phasenübergreifende Qualitätssicherung]

(4) 1Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. 2Zu den Publikationsorganen gehören neben Büchern, Fachzeitschriften, Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien insbesondere auch Blogs, Workshops und wissenschaftliche Konferenzen. 3Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen. 4Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. 5Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene Reglungen zur Sicherung guter wissenschaftlichen Praxis etabliert hat. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 15: Publikationsorgan]

(5) 1Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. 2Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. 3Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 7: Phasenübergreifende Qualitätssicherung]

§ 14 Autorschaft [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 14: Autorschaft]

(1) 1Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. 2Je nach Einzelfall und unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachgebiets liegt ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler in wissenschaftserheblicher Weise an

  • der Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens oder
  • der Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen oder
  • der Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen oder
  • am Verfassen des Manuskripts

mitgewirkt hat.

(2) 1Beiträge, die allein nicht ausreichen, um eine Autorenschaft zu rechtfertigen, sind insbesondere:

  • bloß organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördermitteln,
  • Bereitstellung von Standard-Untersuchungsmaterialien,
  • Unterweisung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern in Standardmethoden,
  • lediglich technische Mitwirkung bei der Datenerhebung,
  • lediglich technische Unterstützung, z.B. bloße Bereitstellung von Geräten und Versuchstieren,
  • in der Regel die bloße Überlassung von Datensätzen,
  • alleiniges Lesen des Manuskripts ohne substantielle Mitgestaltung des Inhalts,
  • Leitung einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit gemäß § 5 Absatz 2, in der die Publikation entstanden ist.

2Solche Unterstützung kann in Fußnoten, im Vorwort oder im Acknowledgement angemessen anerkannt werden.

(3) 1Eine sogenannte „Ehrenautorschaft“, bei der gerade kein Beitrag im Sinne des Absatz 1 geleistet wurde, ist unzulässig. 2Eine Leitungs- oder Vorgesetztenfunktion begründet für sich allein keine Mitautorschaft.

(4) 1Autorinnen und Autoren einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. 2Die Autorinnen und Autoren stellen gemeinsam sicher, dass kein/e Mitautor/in übergangen wurde und dass alle der jeweils eingereichten Fassung der Publikation zugestimmt haben. 3Alle Autorinnen und Autoren verständigen sich rechtzeitig über die Reihenfolge der Nennung der Autorinnen und Autoren anhand nachvollziehbarer Kriterien unter Berücksichtigung der Konventionen des jeweiligen Fachgebiets. 4Die Verständigung soll dabei in der Regel spätestens bei Formulierung des Manuskripts erfolgen.

(5) 1Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. 2Die Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

(6) Autorinnen und Autoren achten darauf und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.

3. Ombudswesen und Kommission für gute wissenschaftliche Praxis

§ 15 Lokale Stellen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis

Lokale Stellen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des KIT sind:

  1. die Ombudspersonen
  2. die Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
  3. Büro für Koordinierung- und Vermittlung guter wissenschaftliche Praxis
§ 16 Bestellung und Aufgaben der lokalen Ombudspersonen sowie weitere zentrale Ombudspersonen [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 6: Ombudspersonen]

(1) 1Als Ansprechpersonen für Mitglieder und Angehörige des KIT sowie alle weiteren Personen am KIT, die wissenschaftlich tätig sind, bestellt der KIT-Senat aus dem Kreis der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer am KIT gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 KITG zwei unabhängige Ombudspersonen, die sich für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder der Verhinderung gegenseitig vertreten. 2Die Ombudspersonen dürfen während der Ausübung dieses Amtes nicht Mitglied eines zentralen Leitungsgremiums des KIT sein. 3Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre. 4Die Wiederbestellung auf eine weitere Amtszeit ist möglich. 5Als Ombudspersonen werden integre Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit Leitungserfahrung ausgewählt.

(2) Die Ombudspersonen erhalten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die erforderliche inhaltliche Unterstützung und Akzeptanz durch das Präsidium des KIT; insbesondere ist ihnen eine angemessene Entlastung von ihren sonstigen Aufgaben zu gewähren.

(3) Die Bestellung der Ombudsperson wird am KIT unter Angabe der Erreichbarkeit bekannt gemacht, etwa im Internet, im Intranet sowie durch Rundschreiben des Präsidiums.

(4) 1Die Ombudspersonen beraten als neutrale und qualifizierte Ansprechpersonen in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis sowie in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens. 2Sie beraten als Vertrauenspersonen diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten anderer informieren (Hinweisgeber-/innen) sowie die des Fehlverhaltens Verdächtigten oder Beschuldigten und tragen, soweit möglich, zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung bei. 3Die Ombudspersonen erstatten dem Präsidium und dem KIT-Senat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.

(5) 1Die Ombudspersonen sind weisungsunabhängig und wahren die Grundsätze eines fairen und vertraulichen Verfahrens. 2Sie wahren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die geltenden Rechtsvorschriften und internen Regelwerke des KIT in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(6) 1Es steht allen Mitgliedern und Angehörigen des KIT sowie allen weiteren Personen am KIT, die wissenschaftlich tätig sind frei, sich entweder an die Ombudspersonen des KIT, an das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ oder an die „Zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft“ zu wenden. 2Das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ ist eine von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) eingesetzte unabhängige Instanz, die zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung steht. [Gemäß DFG-Kodex Leitlinie 6: Ombudspersonen] 3Die „Zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft“ ist eine/ein unabhängige/r von der Mitgliederversammlung der Helmholtz-Gemeinschaft bestellte/r externe/r, erfahrene/r und integre/r Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler, die zur lösungsorientierten Konfliktvermittlung, Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis sowie Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zur Verfügung steht. [Gemäß Rahmenleitlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (GWP) und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) in der jeweils geltenden Fassung]

§ 17 Zusammensetzung und Aufgaben der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis

(1) 1Der KIT-Senat bestellt eine ständige Kommission für gute wissenschaftliche Praxis (im Folgenden: Kommission) auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Gruppe im KIT-Senat gemäß der Regelungen der Gemeinsamen Satzung des KIT; bei der Bestellung der/des Vorsitzenden hat darüber hinaus das Präsidium ein Vorschlagrecht. 2Ihr gehören an

  1. eine externe Person mit der Befähigung zum Richteramt als Vorsitzende/r
  2. vier Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer am KIT gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 KITG
  3. ein/e Akademische Mitarbeiterinnen / Akademischer Mitarbeiter am KIT gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 2 KITG
  4. ein/e Doktorandin / Doktoranden gemäß § 3 Absatz 7 Nr. 4 KITG i.V.m. § 60 Absatz 1 Satz 1b LHG

3Soweit Studierende und/oder VT-Mitarbeiter/innen von wissenschaftlichem Fehlverhalten betroffen sind, bestellt der KIT-Senat zusätzlich eine/n Vertreter/in aus seinen Reihen. 4In diesem Fall bestellt der KIT-Senat zusätzlich zwei weitere Vertreter/innen aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer am KIT gemäß § 14 Absatz 1 Nr. 1 KITG.

(2) 1Der KIT-Senat bestellt für die Mitglieder der Kommission unter Absatz 1, Ziffern 2. bis 4. auf Vorschlag der Mitglieder der jeweiligen Gruppe im KIT-Senat gemäß der Regelungen der Gemeinsamen Satzung des KIT eine ständige Stellvertreterin / einen ständigen Stellvertreter, die oder der für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder Verhinderung an deren Stelle tritt. 2Der KIT-Senat bestimmt aus den Reihen der gemäß Absatz 1 bestellten Mitglieder der Kommission für die/den Vorsitzenden (Absatz 1, Ziff. 1) eine ständige Stellvertreterin / einen ständigen Stellvertreter, die oder der für den Fall der Besorgnis der Befangenheit oder Verhinderung an deren/dessen Stelle tritt.

(3) 1Die stimmberechtigten Mitglieder der Kommission haben gleiches Stimmrecht. 2Die Amtszeit der bestellten Mitglieder, mit Ausnahme der Vertretungen aus den Gruppen der Studierenden und der Doktorandinnen / Doktoranden, beträgt vier Jahre. 3Die Amtszeit der Vertretung aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr; die Amtszeit der Vertretung aus der Gruppe der Doktorandinnen / Doktoranden beträgt zwei Jahre. 4Mit Ausnahme der / des Vorsitzenden ist nur eine Wiederwahl möglich.5Die Sätze eins bis vier gelten entsprechend für die ständigen Stellvertreterinnen / die ständigen Stellvertreter. 6Die beiden Ombudspersonen sowie eine bzw. ein/e Beschäftigte/r des KIT mit Befähigung zum Richteramt sind Gäste der Kommission mit beratender Stimme.

(4) 1Die Kommission berät den KIT-Senat bei der Weiterentwicklung der guten wissenschaftlichen Praxis am KIT und untersucht Verdachtsfälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wobei die Zuständigkeit der Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsausschüsse in diesen Verdachtsfällen unberührt bleibt. 2Die / Der Vorsitzende berichtet einmal im Jahr über die Tätigkeit der Kommission an das Präsidium und an den KIT-Senat.

(5) 1Die Mitglieder der Kommission sowie die ständigen Stellvertreterinnen/ Stellvertreter sind weisungsunabhängig und wahren die Grundsätze eines fairen und vertraulichen Verfahrens. 2Sie wahren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die geltenden Rechtsvorschriften und internen Regelwerke des KIT in ihrer jeweils geltenden Fassung. 3Die Mitglieder sowie deren ständigen Stellvertreterinnen/ Stellvertreter und Gäste der Kommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 4Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst des KIT stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten; gleiches gilt für als Sachverständige hinzugezogene Personen. 5Die oder der Vorsitzende wird vom Präsidium zur Verschwiegenheit verpflichtet. 6Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 18 Aufgaben des Büros für Koordinierung und Vermittlung guter wissenschaftliche Praxis

(1) 1Die Beschäftigten des Büros für Koordinierung und Vermittlung unterstützen das Präsidium in der Aufgabe der Organisation der guten wissenschaftlichen Praxis am KIT. 2Hierunter fällt insbesondere:

  • die Koordination der Umsetzung der Regelungen aus der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
  • die Entwicklung von Schulungskonzepten, ein wesentlicher Beitrag zur Vermittlung der guten wissenschaftlichen Praxis und die Koordination aller entsprechenden Aktivitäten am KIT

3Diese Tätigkeiten im Auftrag des Präsidiums werden weisungsgebunden wahrgenommen.

(2) 1Die Beschäftigten des Büros für Koordinierung und Vermittlung unterstützen die Aufgaben der Ombudspersonen und der Kommission. 2Dies sind insbesondere

  • eine niederschwellige Beratung zu Themen guter wissenschaftlicher Praxis
  • die Organisation der Sitzungen der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis

3In der Ausübung dieser Tätigkeiten sind sie nicht an Weisungen des Präsidiums sowie der Organisationseinheit, der das Büro zugeordnet ist, gebunden. 4Sie wahren die Grundsätze eines fairen und vertraulichen Verfahrens. 5Dazu gehört insbesondere über Angelegenheiten, die in Zusammenhang mit einem Verfahren zur Untersuchung eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten stehen, Stillschweigen zu bewahren.

II. Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis und Verfahren

1. Nichtbeachtung guter wissenschaftlicher Praxis

§ 19 Wissenschaftliches Fehlverhalten

1Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt insbesondere vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang vorsätzlich oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder die Forschungstätigkeit Dritter auf andere Weise erheblich beeinträchtigt wird. 2Als wissenschaftliches Fehlverhalten im Sinne von Satz 1 gelten insbesondere:

  1. Fälschung wissenschaftlicher Sachverhalte, beispielsweise durch
    • Erfinden/Vortäuschen von Ergebnissen,
    • Verfälschen oder Unterdrücken unerwünschter Daten und Ergebnissen, z.B. durch Verschweigen und Ausblenden,
    • absichtlich verzerrte Interpretation von Ergebnissen,
    • absichtlich verzerrte Wiedergabe fremder Forschungsergebnisse
  2. Irreführung durch schuldhafte Falschangaben, beispielsweise in
    • Bewerbungen,
    • Förderanträge und Berichte über die Verwendung von Fördermitteln,
    • Publikationen, z.B. Mehrfachpublikationen ohne entsprechende Zitate. Daraus folgt, dass das Kopieren größerer Textabschnitte von bereits veröffentlichten oder im Druck befindlichen Publikationen (auch mit kleinen kosmetischen Korrekturen) oder die Paralleleinreichung des gleichen Artikels bei verschiedenen Zeitschriften unzulässig ist, wenn deren Übernahme nicht korrekt gekennzeichnet und zitiert wird. Das Gleiche gilt für Qualifikationsschriften wie Dissertationen.
  3. Verletzung geistigen Eigentums, beispielsweise durch
    • unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat). Plagiate in der Wissenschaft erfassen dabei nicht nur Fälle von Urheberrechtsverletzungen, sondern auch solche, in denen eine Autorin/ ein Autor fremdes urheberrechtlich nicht geschütztes Material verwendet und sich als dessen Urheber ausgibt. [vgl. Schricker/Loewenheim/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 23 Rn. 28-31] Beispiele eines Plagiats sind insbesondere “copy and paste” von Texten ohne korrektes Zitat (Komplettplagiate), Plagiate mit Änderungen im Text/ Verschleierung / Paraphrasen, Übersetzungsplagiate, Bauernopfer (eine Quelle wird erwähnt, aber der Text ist nicht gekennzeichnet als wörtlich kopiert), Übernahme von Bildern, Graphiken und Tabellen ohne korrektes Zitat, Ideenplagiate und Strukturplagiate,
    • Ausbeutung von fremden, nicht veröffentlichten konkreten Ideen, Methoden, Forschungsergebnissen oder -ansätzen ohne Zustimmung der/des Berechtigten (Ideendiebstahl), die nicht zwingend die Schwelle einer Urheberrechtsverletzung überschritten haben müssen. Das wissenschaftliche Zitiergebot erfordert hierbei für einen fremden Gedankengang kein Werk (Niederschrift, Dokument, Bild, …)
    • Anmaßung oder nicht gerechtfertigte Annahme wissenschaftlicher Autoren- oder Mitautorenschaft,
    • Verweigerung eines durch angemessene Beiträge erworbenen Anspruchs anderer auf Mitautorenschaft,
    • wissentliches Verschweigen wesentlicher relevanter Vorarbeiten anderer,
    • vorsätzliche oder unzumutbare Verzögerung der Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit, insbesondere als Vorgesetzte/r, Herausgeber/-in oder Gutachter/-in,
    • vorsätzliche oder unzumutbare Verzögerung der Einreichung einer Dissertation,
    • unbefugte Veröffentlichung und unbefugtes Zugänglichmachen an Dritte, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist
  4. Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft einer/eines anderen ohne deren/dessen Einverständnis
  5. Sabotage durch böswillige Beschädigung, Zerstörung oder Manipulation von Arbeitsmitteln, beispielsweise von
    • Geräten und Versuchsanordnungen,
    • Daten, Unterlagen und elektronischer Software,
    • Verbrauchsmitteln (z.B. Chemikalien)
  6. Verstoß gegen die Regeln zur Dokumentation, Archivierung und Nutzung von Forschungsdaten (siehe §§ 10, 11, 12), insbesondere deren Manipulation und Beseitigung
  7. Mitwirkung an wissenschaftlichem Fehlverhalten anderer, beispielsweise durch
    • aktive Beteiligung am Fehlverhalten anderer,
    • wissentliche Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
    • Beisteuern von Texten oder Textteilen zu der Qualifikationsarbeit einer anderen Person („Ghostwriting“)
  8. Wissenschaftliches Fehlverhalten als Vorgesetzte/r, Leiter/in einer wissenschaftlichen Arbeitseinheit gemäß § 5 Absatz 2; Projektverantwortliche
    • grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht und der Qualitätssicherung
    • Verfassen vertraglicher Regelungen oder Erteilen von Dienstanweisungen, die den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis widersprechen

2. Verfahren in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens

§ 20 Allgemeine Grundsätze und Verfahrensvorschriften [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 18: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene]

(1) 1Für alle an einem Verfahren zur Untersuchung eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten beteiligten Personen des KIT gelten die Grundsätze eines fairen und vertraulichen Verfahrens. 2Dabei wird dem Grundsatz der Unschuldsvermutung ausdrücklich Rechnung getragen.

(2) 1Alle an einem Verfahren zur Untersuchung eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten beteiligten Personen des KIT setzen sich in geeigneter Weise für den Schutz sowohl der Hinweisgebenden als auch der/des von den Vorwürfen Betroffenen ein. 2Hinweisgebenden, die in gutem Glauben einen auf konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte beruhenden Hinweis auf einen Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens abgegeben haben, dürfen daraus keine Nachteile für das eigene wissenschaftliche und berufliche Fortkommen erwachsen. 3Das gilt auch dann, wenn sich das wissenschaftliche Fehlverhalten als nicht erwiesen herausstellt, sofern die Anzeige der Vorwürfe nicht nachweislich wider besseres Wissen erfolgt ist. 4Bis zum Beweis des Gegenteils gilt gegenüber der/dem von den Vorwürfen betroffenen in jedem Verfahrensstadium der Grundsatz der Unschuldsvermutung. 5Der/Dem von den Vorwürfen Betroffenen sollen grundsätzlich so lange keine Nachteile aus der Überprüfung des Verdachts erwachsen, bis ein wissenschaftliches Fehlverhalten förmlich festgestellt wurde.

(3) 1Ist die/der Hinweisgebende namentlich bekannt, behandelt die untersuchende Stelle den Namen vertraulich und gibt ihn nicht ohne entsprechendes Einverständnis an Dritte heraus. 2Etwas Anderes gilt nur dann, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder sich die/der Betroffene andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität der oder des Hinweisgebenden ankommt. 3Vor der Offenlegung des Namens wird die/der Hinweisgebende umgehend in Kenntnis gesetzt. 4Der/Dem von den Vorwürfen Betroffenen sowie der/dem Hinweisgebenden wird in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(4) Bis zur Feststellung eines wissenschaftlichen Fehlverhaltens werden die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnisse vertraulich behandelt. [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 19: Verfahren in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens]

(5) 1Ombudspersonen und Kommission führen die Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftliches Fehlverhalten nach pflichtgemäßem Ermessen durch. 2Bei gleichzeitig anhängigen Verfahren von Promotions-, Habilitations- oder anderen KIT-internen Ausschüssen sowie gerichtlichen Verfahren, die im Wesentlichen die gleichen Vorwürfe zum Gegenstand haben, können Ombudsperson bzw. Kommission das Ruhen des Verfahrens beschließen.

(6) Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens ist, auch wenn ein Verfahren durch die Ombudsperson oder die Kommission eingestellt wurde, jederzeit möglich, wenn ein neuer Verdacht geäußert wird oder neue Tatsachen bekannt werden.

(7) Ombudspersonen und Kommissionsmitglieder dürfen weder beratend, noch entscheidend tätig werden, wenn [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 19: Verfahren in Verdachtsfällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens]

  1. sie selbst von dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens betroffen ist oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihr selbst einen unmittelbaren rechtlichen, wirtschaftlichen, immateriellen oder sonstigen Vor- oder Nachteil bringen kann oder
  2. sie Angehörige einer Person nach Ziffer 1 ist oder
  3. sie eine Person nach Ziffer 1 kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt oder Angehörige der vertretenden Person ist oder
  4. sie bei einer Person nach Ziffer 1 entgeltlich beschäftigt ist oder zu dieser in einem sonstigen bestimmten, insbesondere wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis steht.

(8) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, das Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Ombudsperson zu rechtfertigen oder wird das Vorliegen eines solchen Grundes von einer Ombudsperson selbst durch die Hinweis gebende Person oder durch die des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte Person geltend gemacht, so wird die jeweilige Vertretung der Ombudsperson tätig. 2Liegt auch bei der jeweiligen Vertretung ein Fall der Besorgnis der Befangenheit vor, bestellt der KIT-Senat eine entsprechende nach § 16 Absatz 1 geeignete Ersatzperson. 3Die Ersatzperson wird unter Wahrung der Rechte und Pflichten einer Ombudsperson gemäß den Regelungen der Satzung, insbesondere des § 16 Absatz 5, tätig.

(9) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, das Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung der Tätigkeit als Kommissionsmitglied zu rechtfertigen oder wird das Vorliegen eines solchen Grundes von einem Kommissionsmitglied selbst durch die Hinweis gebende Person oder durch die des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigte Person geltend gemacht und Befangenheit festgestellt, so tritt die ständige Stellvertreterin / der ständige Stellvertreter des jeweiligen Kommissionsmitglieds an dessen Stelle. 2Liegt auch bei der ständigen Stellvertreterin / dem ständigen Stellvertreter ein Fall der Besorgnis der Befangenheit vor, bestellt der KIT-Senat ein entsprechendes Ersatzmitglied nach § 17 Absatz 1. 3Das Ersatzmitglied wird unter Wahrung der Rechte und Pflichten eines Kommissionsmitglieds gemäß den Regelungen der Satzung, insbesondere des § 17 Absatz 5, tätig.

(10) 1Im Rahmen der Untersuchung eines Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten werden die gesetzlichen datenschutzrechtlichen Vorschriften stets beachtet. 2Insbesondere werden die Grundprinzipien der Zweckbindung, der Verhältnismäßigkeit und der Datensparsamkeit eingehalten. 3Die während des gesamten Verfahrens erhobenen und gespeicherten Daten sind vor dem Zugriff Unberechtigter zu schützen.

(11) Für die Durchführung eines Verfahrens durch die Kommission findet die Verfahrensordnung des KIT in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in den vorliegenden Regelungen nicht Abweichendes geregelt ist.

§ 21 Vorverfahren

(1) 1Werden Mitgliedern und Angehörigen des KIT sowie allen weiteren Personen am KIT, die wissenschaftlich tätig sind, konkrete Verdachtsmomente für wissenschaftliches Fehlverhalten bekannt, unterrichten sie unverzüglich eine Ombudsperson (§ 16), die für die Durchführung des Vorverfahrens am KIT zuständig ist, das überregional tätige Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ oder die „Zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft“ (vgl. § 16 Absatz 6). 2Diese, auch anonym mögliche, Unterrichtung soll in der Regel schriftlich und, soweit möglich, unter Beifügung von Beweismaterial, Belegen etc. erfolgen; bei mündlicher Unterrichtung ist ein schriftlicher Vermerk durch die Ombudsperson über den Verdacht und die diesen begründenden Belegen aufzunehmen. 3Kann die/der Hinweisgebende die Tatsachen nicht selbst prüfen oder bestehen in Hinsicht auf einen beobachteten Vorgang Unsicherheiten, ob dieser ein wissenschaftliches Fehlverhalten darstellt, sollte die/der Hinweisgebende sich zur Klärung des Verdachts ebenfalls an die Ombudsperson, an das Gremium „Ombudsman für die Wissenschaft“ oder die „Zentrale Ombudsperson der Helmholtz-Gemeinschaft“ wenden. [Gemäß DFG-Kodex: Leitlinie 18: Hinweisgebende und von Vorwürfen Betroffene; Rahmenleitlinie zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis (GWP) und Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF) in der jeweils geltenden Fassung]

(2) 1Die Ombudsperson prüft die erhobenen Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit, Bedeutung und auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung bzw. Entkräftung der Vorwürfe. 2Das gilt auch dann, soweit die Vorwürfe von externen Personen erhoben werden.

(3) 1Die Ombudsperson kann nach eigenem Ermessen Versuche zur Vermittlung zwischen Hinweisgeber/-in und der von dem Verdacht betroffenen Person unternehmen. 2Dies ersetzt jedoch nicht die Durchführung eines ordnungsmäßigen Vorverfahrens.

(4) 1Bei hinlänglich konkretisierten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten ist der oder dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen unter Nennung der gegen sie/ihn erhobenen Vorwürfe und Beweismittel Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. 2Der Name der bzw. des Hinweisgebenden wird ohne deren bzw. dessen Einverständnis in diesem Stadium des Verfahrens der bzw. dem Betroffenen grundsätzlich nicht genannt, soweit sich aus § 20 Absatz 3 nichts anderes ergibt. 3Die betroffene Person ist darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich zu dem Verdacht zu äußern und jederzeit einen von ihr zu wählenden Rechtsbeistand hinzuzuziehen. 4Die Frist für die Stellungnahme beträgt in der Regel vier Wochen. 5Sie kann nach den Umständen des Einzelfalls verlängert werden.

(5) 1Nach Eingang der Stellungnahme bzw. nach Ablauf der Frist entscheidet die Ombudsperson, ob weitere Ermittlungen notwendig sind, ob das Hauptverfahren gemäß § 22 einzuleiten ist, ob andere Gremien zu beteiligen sind oder ob das Verfahren eingestellt werden kann. 2Die betroffene Person und die hinweisgebende Person sind von der Entscheidung zu unterrichten.

(6) 1Liegt ein hinreichender Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten vor, wird je nach Sachverhalt der zuständige Prüfungs-, Promotions- oder Habilitationsausschuss angerufen. 2Soweit sich bereits aus dem hinreichenden Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, Aufgaben und Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers ergeben, die der Abwendung schwerer Nachteile für das KIT dienen oder aus anderen wichtigen Gründen geboten sind (z.B. die Prüfung einer Einleitung disziplinar-, arbeits-, zivil-, straf- und/oder verwaltungsrechtliches Verfahren), wird das Präsidium entsprechend informiert.

(7) 1Das Vorverfahren ist einzustellen, wenn

  1. sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt hat,
  2. eine Aufklärung auch nach Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht möglich war, oder
  3. Geringfügigkeit festgestellt wurde.

2Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit kommt insbesondere in Betracht, wenn ein minder schweres wissenschaftliches Fehlverhalten feststeht und die bzw. der Betroffene maßgeblich zur Aufklärung beigetragen hat. 3Die Entscheidung über die Einstellung wird unter Angabe der Gründe zunächst der bzw. dem Hinweisgebenden mitgeteilt. 4Ist die bzw. der Hinweisgebende mit der Einstellung des Vorverfahrens nicht einverstanden, hat sie/er das Recht, innerhalb von zwei Wochen eine Prüfung der Entscheidung durch die Kommission zu veranlassen. 5Über die das Vorprüfungsverfahren abschließende Entscheidung werden die betroffene Person und der/die Hinweisgebende unter Angabe der wesentlichen Gründe durch die Ombudsperson schriftlich informiert.

(8) 1Kommt eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, wird das Vorverfahren in das Hauptverfahren, das die Kommission durchführt, übergeleitet, indem die Ombudsperson die Anschuldigungen sowie einen Bericht über die Ergebnisse der Vorprüfung an die bzw. den Vorsitzende-/n der Kommission übermittelt. 2Im Übrigen ist die Ombudsperson zum Stillschweigen verpflichtet. 3Im Falle einer Überleitung in das Hauptverfahren ist die bzw. der Hinweisgebende darauf hinzuweisen, dass die getroffene Entscheidung streng vertraulich zu behandeln ist.

(9) Die Ombudsperson achtet auf die zügige Durchführung des Vorverfahrens.

§ 22 Hauptverfahren

(1) 1Die Kommission berät in nichtöffentlicher mündlicher Sitzung. 2Kommissionsmitglieder, bei denen der Anschein der Befangenheit besteht, nehmen an der Beratung des konkreten Einzelfalls nicht teil. 3Die Kommission prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt und welche Maßnahmen im Sinne von § 23 Absatz 2 zu beschließen sind. 4Inhalt, Vorgehensweise und Ergebnisse der Untersuchungen sind schriftlich und gut nachvollziehbar zu protokollieren.

(2) 1Die Kommission kann im Einzelfall externe nicht stimmberechtigte Sachverständige zu Beurteilung des wissenschaftlichen Sachverhalts als Gäste zur Beratung hinzuberufen. 2§ 17 Absatz 5 gilt entsprechend.

(3) 1Die Person, der wissenschaftliches Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Dabei ist sie darauf hinzuweisen, dass es ihr freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistands ihres Vertrauens zu bedienen. 3Für die Äußerung wird der betroffenen Person schriftlich eine angemessene Frist gesetzt. 4Ist die betroffene Person aus zwingenden Gründen gehindert, die Frist einzuhalten, und hat sie dies unverzüglich mitgeteilt, ist die Frist zu verlängern.

(4) 1Der Name der bzw. des Hinweisgebenden ist vertraulich. 2Eine Offenlegung des Namens erfolgt nur im Einzelfall, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder sich die bzw. der Betroffene andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil es hierfür ausnahmsweise auf die Identität der oder des Hinweisgebenden ankommt (§ 20 Absatz 3).

(5) 1Leitet der zuständige Promotions- oder Habilitationsausschuss aufgrund eines hinreichenden Verdachts auf wissenschaftliches Fehlverhalten ein Verfahren ein, kann die Kommission ihre Prüfung vorläufig aussetzen. 2Ergeben sich aus dem Verdacht des wissenschaftlichen Fehlverhaltens Aufgaben und Pflichten des Dienstherrn oder Arbeitgebers im Sinne des § 21 Absatz 6, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) 1In Fällen von wissenschaftlichem Fehlverhalten im Zusammenhang mit eigenständigen wissenschaftlichen Qualifikationsarbeiten (Dissertation, Habilitationsschrift) und bei Verfahren zum Entzug akademischer Titel sind die entsprechenden Gremien der KIT-Fakultäten (Promotionsausschuss, Habilitationsausschuss) zuständig. 2In solchen Verfahren kann eine Ombudsperson gebeten werden, ein Vorverfahren gemäß § 21 durchzuführen, wenn der Hinweis nicht über eine Ombudsperson geleitet wurde. 3Bei Sitzungen dieser Gremien zu den genannten Fällen ist eine Ombudsperson zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis mit beratender Stimme hinzuzuziehen. 4Sie wird bei hinreichend konkretem Verdacht nach § 21 Abs. 6 tätig, auch wenn kein Vorverfahren durchgeführt wurde.

(7) 1Hält die Kommission für gute wissenschaftliche Praxis mehrheitlich ein Fehlverhalten für hinreichend erwiesen und eine Maßnahme für erforderlich, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung sowie die Gründe, die zu diesem Ergebnis geführt haben, dem Präsidenten / der Präsidentin des KIT mit einem Vorschlag zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor. 2Andernfalls wird das Verfahren eingestellt. 3Über die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens geführt haben, werden die betroffene Person und der/die Hinweisgebende durch die Kommission schriftlich informiert.

(8) Die Kommission führt das Hauptverfahren zügig durch.

§ 23 Abschluss des Verfahrens

(1) Das Präsidium kann den Bericht der Kommission für gute wissenschaftliche Praxis zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an diese zurückweisen oder es beschließt sowohl zur Wahrung des wissenschaftlichen Standards am KIT als auch zur Wahrung der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen eine oder ggf. mehrere der Maßnahmen nach Absatz 2 oder initiiert solche.

(2) 1Abhängig von den Umständen des Einzelfalls und von der Art und Schwere des festgestellten Fehlverhaltens, kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  1. Einleitung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mit akademischem Bezug, z.B.
    • Entzug akademischer Grade
    • Widerruf der Lehrbefugnis
  2. Arbeitsrechtliche Maßnahmen, z.B.
    • Abmahnung
    • Kündigung
  3. Disziplinarrechtliche Maßnahmen, z.B.
    • Verweis
    • Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
  4. Zivilrechtliche Maßnahmen, z.B.
    • Herausgabeansprüche
    • Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche aus Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht und Wettbewerbsrecht
  5. Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen, z.B. wegen des Verdachts auf Urheberrechtsverletzung, Urkundenfälschung
  6. Aufforderung zur Rücknahme wissenschaftlicher Publikationen
    • Soweit die fehlerbehaftete wissenschaftliche Publikation noch unveröffentlicht ist, Aufforderung an die/den Betroffene/n, diese zurückzuziehen
    • Soweit die fehlerbehaftete wissenschaftliche Publikation bereits veröffentlicht ist, Aufforderung an die/den Betroffene/n diese richtigzustellen (Widerruf)
  7. Benachrichtigung Dritter und der Öffentlichkeit

1Das Präsidium entscheidet, ob und inwieweit Dritte benachrichtigt werden sollen. 2Dritte können insbesondere andere Wissenschaftler/innen, wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage, Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und die Öffentlichkeit sein, soweit diese ein begründetes Interesse an der Entscheidung haben. 3Ein begründetes Interesse ist insbesondere dann gegeben, wenn die Benachrichtigung zum Schutz Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung des wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst im begründeten öffentlichen Interesse angebracht ist.

(3) 1Über die wesentlichen Gründe, die zur Entscheidung des Präsidiums geführt haben, sind die betroffene Person und der/die Hinweisgebende schriftlich zu informieren. 2Für das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten gilt § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz entsprechend. 3Die Akten der förmlichen Untersuchung werden nach Beendigung des Verfahrens 30 Jahre vom KIT aufbewahrt. 4Die im Zusammenhang mit dem Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens genannten Personen haben, sofern sich der Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten gegen sie selbst nicht erhärtet hat, einen Anspruch auf einen Entlastungsbescheid für die Dauer der Aktenaufbewahrung. 5Das Präsidium informiert weiterhin die Ombudspersonen und die Kommission über das abschließende Ergebnis des Verfahrens.

III. Schlussbestimmungen

§ 24 Inkrafttreten, Übergangsvorschriften

(1) 1Die Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) wird in den Amtlichen Bekanntmachungen des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) veröffentlicht. 2Sie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 3Gleichzeitig treten die Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in der Fassung vom 23. Mai 2018 außer Kraft.

(2) Bereits nach der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Karlsruher Institut für Technologie (KIT) in der Fassung vom 23. Mai 2018 eingeleitete Verfahren werden auch weiterhin nach diesen Vorschriften fortgeführt.

(3) Bis zur Neubestellung der Ombudspersonen nach Maßgabe von § 16 und der Neubestellung der Kommission nach Maßgabe von § 17 führen die Ombudspersonen und die Kommission ihre Arbeit in der bisherigen Besetzung fort.

 

Karlsruhe, den 30. September 2021

gez. Prof. Dr.-Ing. Holger Hanselka
(Präsident)