Gute wissenschaftliche Praxis im Forschungsprozess

Forschende tragen auch für die von ihnen betreuten Personen sowie alle ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine besondere Verantwortung und sind in der Pflicht, darauf zu achten, dass auch diese die Standards guter wissenschaftlicher Praxis kennen und umsetzen (können). Hilfreich sind in diesem Zusammenhang die Leitlinien für das Promotionswesen sowie die Leitlinien für die Postdoc-Phase am KIT und der Verhaltenskodex des KIT (externe Fassung; die interne Fassung bietet Verweise auf die entsprechenden Intranet-Seiten).

Im Folgenden werden die Paragrafen der Satzung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am KIT sowie die entsprechenden Leitlinien des DFG-Kodex thematisch zusammengefasst.

Rahmenbedingungen beachten und festlegen
(§ 10 GWP-Satzung; LL 10 DFG-Kodex)

Bei Forschungsvorhaben am KIT sind rechtliche Rahmenbedingungen sowie Regelungen und Richtlinien des KIT einzuhalten. Sofern erforderlich werden Genehmigungen und Ethikvoten für geplante Forschungsvorhaben eingeholt.

Es sind rechtliche Rahmenbedingungen einzuhalten, wie z.B.:
  • Datenschutz.
  • Urheberrecht.
  • Arbeitsrecht.
  • Arbeitnehmererfindungsgesetz.
  • Rechte und Pflichten aus Verträgen mit Dritten.


Es sind KIT-interne Regelungen und Richtlinien einzuhalten, wie z.B.:


Andere Rahmenbedingungen müssen durch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler dokumentiert werden, wie beispielsweise die Festlegung von Nutzungsrechten für Forschungsdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Dies gilt insbesondere bei der Beteiligung von mehreren – akademischen wie nicht akademischen – Einrichtungen oder einem Einrichtungswechsel von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern.


Am KIT finden Sie eine Reihe von Anlaufstellen, bei denen Sie sich über die geltenden Rahmenbedingungen kundig machen können:

  • Die Ethikkommission des KIT nimmt Stellung zu einzelnen Forschungsvorhaben, wenn sie Anlass zu ethischen Bedenken geben könnten oder der Wunsch nach einer ethischen Überprüfung geäußert wird. Die beiden Ombudspersonen für Ethische Grundsätze beraten KIT-Mitglieder und -Angehörige bei ethischen Fragestellungen zum Forschungsalltag und zu konkreten Forschungsvorhaben.
  • Hilfe bei der Anbahnung und Antragstellung von Drittmittelprojekten bietet FOR.
  • Hilfe zu datenschutzrechtlichen Fragen erhalten Sie bei der Stabsstelle Datenschutz.
  • Hilfe zum Urheberrecht bei Veröffentlichungen bietet Ihnen die KIT-Bibliothek.
  • Hilfe für weitere rechtliche Angelegenheiten erhalten Sie bei RECHT.
  • Hilfe zu allen Fragen rund um Forschungsdaten finden Sie beim Serviceteam RDM∂KIT.
Klare Rollenverteilung
(§ 9 GWP-Satzung; LL 8 DFG-Kodex)

Zu jedem Zeitpunkt eines Forschungsprojekts muss klar sein, welche Personen beteiligt sind und welche Rolle und Verantwortung diese innehaben. Dies gilt auch für Promovierende, studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte, Laborpersonal und weitere eingebundene Personen. Ändern sich Voraussetzungen (z.B. der Arbeitsschwerpunkt einer oder eines Beteiligten) werden Rollen und Verantwortlichkeiten ggf. angepasst.
Qualitätssicherung
(§ 8 GWP-Satzung; LL 1 & LL 7 DFG-Kodex)

Ein Forschungsprozess ist lege artis (= „nach den Regeln der Kunst“ bzw. „State of the Art“) durchzuführen, d.h. es sind fachspezifische Standards einzuhalten bzw. etablierte Methoden zu verwenden. Die Anwendung einer Methode erfordert dabei mitunter spezifische Kompetenzen, die ggf. über enge Kooperationen mit anderen Personen und Institutionen innerhalb des KIT oder mit externen Partnern abgedeckt werden. Werden neue Methoden entwickelt oder angewendet, kommt der Qualitätssicherung und der Etablierung von Standards eine besondere Bedeutung zu.

Sorgfältiges Arbeiten ist eine Grundvoraussetzung für eine hohe Qualität von Forschungsprozessen, etwa beim Kalibrieren von Geräten, der Erhebung, Verarbeitung und Analyse von Forschungsdaten, der Auswahl und Nutzung von Forschungssoftware sowie deren Entwicklung und Programmierung, und beim Führen von Laborbüchern.

Eine gute Planung erleichtert die Qualitätssicherung: Vor Beginn der Arbeiten empfiehlt sich das Anlegen eines Forschungsdatenmanagement-Plans. Hilfestellung beim Forschungsdatenmanagement leistet das Serviceteam RDM∂KIT.
Vorarbeiten berücksichtigen
(§ 8 GWP-Satzung; LL 9 DFG-Kodex)

Bei der Planung eines Forschungsvorhabens muss der aktuelle Forschungsstand berücksichtigt und anerkannt werden. Dies setzt eine umfassende Recherche nach bereits veröffentlichten Forschungsergebnissen, etablierten Standards und praxiserprobten Anwendungen voraus, um darauf neue, relevante Forschungsfragen aufzubauen.

Hilfe bei der Recherche bietet die KIT-Bibliothek.
Nachvollziehbare Dokumentation
(§ 11 GWP-Satzung; LL 12 DFG-Kodex)

Alle für das Zustandekommen eines Forschungsergebnisses relevanten Informationen sind nachvollziehbar zu dokumentieren, um eine Überprüfung und Bewertung der Ergebnisse zu ermöglichen. Diese umfassen Informationen zu entstehenden bzw. verwendeten Forschungsdaten, Methodik, Auswertung und Analyse, ggf. ist auch die Entstehung der Forschungshypothese festzuhalten. Auch Zitationen sind zu dokumentieren. Bei der Entwicklung von Forschungssoftware muss der Quellcode mit allen weiteren relevanten Informationen festgehalten werden.

Die Dokumentation der genannten Informationen ist nach fachlichen Empfehlungen und Standards vorzunehmen. Grundsätzlich sind auch Einzelergebnisse zu dokumentieren, die die Forschungshypothese nicht unterstützen!

Bei der Datenerfassung können ggf. elektronische Laborbücher (ELNs) unterstützen. Zur Dokumentation von Forschungsdaten berät das Serviceteam RDA∂KIT. Grundlegende Informationen zum Einstieg ins Forschungsdatenmanagement bietet die Informationsplattform forschungsdaten.info.

Für die Dokumentation von Zitationen kann ein Literaturverwaltungsprogramm hilfreich sein: Die KIT-Bibliothek bietet Schulungen und Beratung zu Citavi und Zotero an.
Vorannahmen hinterfragen - Verzerrungen vermeiden
(§ 8 GWP-Satzung; LL 9 DFG-Kodex)

Es ist sicherzustellen, dass (unbewusste) Vorannahmen nicht zu einer Verzerrung bei der Interpretation von Forschungsergebnissen führen. Diesen wird, soweit möglich, mit der Anwendung entsprechender Methodik (z.B. Verblindung von Versuchsreihen) begegnet.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob und, wenn ja, inwiefern Geschlecht und Vielfältigkeit für das Forschungsvorhaben bedeutsam sein können. Dies gilt mit Blick auf die Methoden, das Arbeitsprogramm, die Ziele etc.

Bei der Interpretation von Befunden werden die jeweiligen Rahmenbedingungen berücksichtigt und Methoden geeignete verwendet, um (unbewusste) Verzerrungen der Ergebnisse zu vermeiden.
Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
(§ 13 GWP-Satzung; LL 13 DFG-Kodex)

Grundsätzlich sind erzielte Forschungsergebnisse zu veröffentlichen und in den wissenschaftlichen Diskurs einzubringen, soweit rechtliche Rahmenbedingungen und ethische Gründe einer Veröffentlichung nicht entgegenstehen. Soweit möglich, soll dabei Dritten der Zugang zu allen relevanten Informationen gewährt werden, die für eine etwaige Replikation der Forschungsergebnisse notwendig sind. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler entscheiden in eigener Verantwortung – unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des betreffenden Fachgebiets – ob, wie und wo ihre Forschungsergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden. Diese Entscheidung darf nicht von Dritten abhängen.

Wissenschaftliche Veröffentlichungen sollen:
  • Ergebnisse vollständig und nachvollziehbar beschreiben.
  • Stets die angewandten Mechanismen der Qualitätssicherung darlegen, insbesondere, wenn neue Methoden entwickelt werden.
  • Die Herkunft der im Forschungsprozess verwendeten Daten, Organismen, Materialien und Software kenntlich machen und die Nachnutzung belegen.
  • Eigene und fremde Vorarbeiten durch Zitate und Verweise vollständig und korrekt nachweisen.
  • Bereits früher veröffentlichte Ergebnisse nur in klar ausgewiesener Form und nur insoweit wiederholen, wie es für das Verständnis des Zusammenhangs notwendig ist.


Im Übrigen sind, dem Gedanken „Qualität vor Quantität“ Rechnung tragend, unangemessen kleinteilige Publikationen zu vermeiden.

Die KIT-Bibliothek bietet Informationen zum wissenschaftlichen Publizieren.

Auswahl von Publikationsorganen
(§ 13 GWP-Satzung; LL 15 DFG-Kodex)

Als Grundprinzip gilt: Die wissenschaftliche Qualität eines Beitrags hängt nicht von dem Publikationsorgan ab, in dem er öffentlich zugänglich gemacht wird. Dennoch sollte Wert auf die Qualität des Publikationsorgans gelegt werden.

Autorinnen und Autoren wählen das Publikationsorgan – unter Berücksichtigung seiner Qualität und Sichtbarkeit im jeweiligen Diskursfeld – sorgfältig aus. Zu den Publikationsorganen gehören neben Büchern, Fachzeitschriften, Fachrepositorien, Daten- und Softwarerepositorien auch Blogs, Workshops und wissenschaftliche Konferenzen. Ein wesentliches Kriterium bei der Auswahlentscheidung besteht darin, ob das Publikationsorgan eigene Reglungen zur Sicherung guter wissenschaftlichen Praxis etabliert hat.

Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die die Funktion von Herausgeberinnen und Herausgebern übernehmen, prüfen sorgfältig, für welche Publikationsorgane sie diese Aufgabe übernehmen.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Qualitätssicherung vor der Veröffentlichung nicht oder nur unzureichend erfolgt und aggressive Direktwerbung betrieben wird: Die KIT-Bibliothek verweist auf ihren Seiten u.a. auf eine Checkliste zur Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit eines Publikationsorgans. Das Helmholtz Open Science Office unterhält ein FAQ zum Thema Predatory Journals und Predatory Publishing.
Forschungsdaten archivieren und veröffentlichen
(§ 12 & § 13 GWP-Satzung; LL 7, LL 13 & LL 17 DFG-Kodex)

Forschungsergebnisse, die ihnen zugrundeliegenden, zentralen Materialien und gegebenenfalls die eingesetzte Forschungssoftware sind nach aktuellen Standards mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Zu sichernde Forschungsdaten und -materialien sind insbesondere: Messergebnisse, Software-Codes, Simulationsergebnisse und analytische Rechnungen, Sammlungen, Studienerhebungen und Fragebögen sowie Zellkulturen, Materialproben oder archäologische Funde. Sofern nachvollziehbare Gründe vorliegen, bestimmte Daten nicht aufzubewahren bzw. verkürzte Aufbewahrungsfristen angemessen sind, müssen die entsprechenden Gründe nachvollziehbar dokumentiert sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum, an dem der öffentliche Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen hergestellt wird.

Die Aufbewahrung erfolgt auf haltbaren und gesicherten Trägern an dem Institut, an dem die Daten entstanden sind, an anderen verlässlichen Einrichtungen (insb. Bibliotheken oder Archiven) oder in anerkannten Repositorien (z.B. KITopen und RADAR4KIT). Über Repositorien ist auch eine Veröffentlichung von Forschungsdaten möglich. Die verwendeten Repositorien sollten bei re3data.org nachgewiesen sein. Bei der Archivierung von Forschungsdaten sind die FAIR-Prinzipien (Findable, Accessible, Interoperable, Re-Usable) zu berücksichtigen. Sofern eigens entwickelte Forschungssoftware für Dritte öffentlich zugänglich gemacht werden soll, erfolgt dies in der Regel unter Angabe des entsprechenden Quellcodes und unter Verwendung einer angemessenen Lizenz. Der Quellcode muss dabei persistent und zitierbar sein.

Die Leiterinnen und Leiter der wissenschaftlichen Arbeitseinheiten sind verantwortlich für die Sicherstellung der Aufbewahrung von Forschungsdaten. Sie erlassen geeignete Regelungen anhand gesetzlicher Bestimmungen und den im jeweiligen Fachgebiet anerkannten Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens.

Das KIT unterstützt die Aufbewahrung von Forschungsdaten durch die Bereitstellung der entsprechenden Infrastruktur. Zu geeigneten Aufbewahrungsmöglichkeiten für Forschungsdaten berät das Serviceteam RDM∂KIT. Fachspezifische Standards für die Dokumentation und Aufbewahrung von Forschungsdaten werden von den Konsortien der Nationalen Forschungsdateninfrastruktur (NFDI) entwickelt. Die KIT-Bibliothek berät zur Veröffentlichung im Repositorium KITopen sowie der Nutzung des Repositoriums RADAR4KIT.
Autorschaft
(§ 14 GWP-Satzung; LL 14 DFG-Kodex)

Generell gilt: Autorin oder Autor ist, wer einen genuinen, nachvollziehbaren Beitrag zu dem Inhalt einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation geleistet hat. Je nach Einzelfall und unter Berücksichtigung des jeweiligen Fachgebiets liegt ein nachvollziehbarer, genuiner Beitrag insbesondere vor, wenn eine Wissenschaftlerin oder ein Wissenschaftler inhaltlich in erheblicher Weise an einem der folgenden Schritte einer Publikation mitgewirkt hat:
  • Entwicklung und Konzeption des Forschungsvorhabens
  • Erarbeitung, Erhebung, Beschaffung, Bereitstellung der Daten, der Software, der Quellen
  • Analyse/Auswertung oder Interpretation der Daten, Quellen und an den aus diesen folgenden Schlussfolgerungen
  • Verfassen des Manuskripts


Unzulässig ist eine „Ehrenautorschaft“, bei der gerade kein Beitrag im Sinne der o.g. Punkte geleistet wurde. Eine derartige Unterstützung kann in Fußnoten, im Vorwort oder Acknowledgement angemessen anerkannt werden. Beiträge, die alleine nicht ausreichen, um eine Autorschaft zu rechtfertigen, sind insbesondere:

  • Bloß organisatorische Verantwortung für die Einwerbung von Fördergeldern
  • Bereitstellung von Standard-Untersuchungsmaterialien
  • Unterweisung von Mitarbeitenden in Standard-Methoden
  • Lediglich technische Mitwirkung bei der Datenerhebung
  • Lediglich technische Unterstützung (z.B. bloße Bereitstellung von Geräten und Versuchstieren)
  • Bloße Überlassung von Datensätzen (in der Regel)
  • Alleiniges Lesen des Manuskripts ohne substantielle Mitgestaltung des Inhalts
  • Leitung der wissenschaftlichen Arbeitseinheit, in der die Publikation entstanden ist (Definition des Begriffs wissenschaftliche Arbeitseinheit: § 5 Absatz 2 GWP-Satzung)

Anhand der genannten Kriterien verständigen sich die beteiligten Personen darüber, wer in welcher Form in der Publikation genannt wird. Sie stellen dabei sicher, dass niemand übergangen wurde.

Die Reihenfolge der Nennung aller Autorinnen und Autoren erfolgt unter Berücksichtigung der Konventionen des Fachgebiets. Die Verständigung über die Reihenfolge der Namensnennung erfolgt rechtzeitig, d.h. in der Regel spätestens dann, wenn das Manuskript formuliert wird.
Verantwortung für und Zustimmung zu Publikationen
(§ 14 GWP-Satzung; LL 15 DFG-Kodex)

Autorinnen und Autoren einer wissenschaftlichen Text-, Daten- oder Softwarepublikation tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam. Es ist sicherzustellen, dass alle Autorinnen und Autoren genannt wurden und der jeweils eingereichten Fassung der Publikation zugestimmt haben.

Ohne hinreichenden Grund darf eine erforderliche Zustimmung zu einer Publikation von Ergebnissen nicht verweigert werden. Eine Verweigerung der Zustimmung muss mit einer nachprüfbaren Kritik an Daten, Methoden oder Ergebnissen begründet werden.

Darüber hinaus achte Autorinnen und Autoren achten und wirken, soweit möglich, darauf hin, dass ihre Forschungsbeiträge von den Verlagen beziehungsweise den Infrastrukturanbietern so gekennzeichnet werden, dass sie von Nutzerinnen und Nutzern korrekt zitiert werden können.
Umgang mit Fehlern
(§ 13 GWP-Satzung; LL 15 DFG-Kodex)

Wenn Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler Erkenntnisse öffentlich zugänglich gemacht haben und ihnen dazu im Nachgang Unstimmigkeiten oder Fehler auffallen, berichtigen sie diese. Bilden die Unstimmigkeiten oder Fehler Anlass für die Zurücknahme einer Publikation, wirken die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei dem entsprechenden Verlag oder dem Infrastrukturanbieter etc. schnellstmöglich darauf hin, dass die Korrektur beziehungsweise die Zurücknahme erfolgt und entsprechend kenntlich gemacht wird. Gleiches gilt, sofern die Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler von Dritten auf solche Unstimmigkeiten oder Fehler hingewiesen werden.
Bewertung von Forschungsleistung
(§ 6 GWP-Satzung; LL 5 DFG-Kodex)

Die Bewertung von wissenschaftlicher Leistung erfordert einen mehrdimensionalen Ansatz: Neben der wissenschaftlichen Leistung muss auch der einzelne Mensch betrachtet werden. Daher können in die Leistungsbewertung auch individuelle Besonderheiten einfließen.

Originalität und Qualität haben als Bewertungsmaßstab von Leistung stets Vorrang vor Quantität. Dies gilt für die Festlegung von Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen und Berufungen und vorrangig auch für die leistungs- und belastungsorientierte Mittelzuweisung in der Forschung. Qualitativ hochwertige Wissenschaft wird an disziplinspezifischen Kriterien gemessen. Quantitative Indikatoren sollen nur differenziert und reflektiert in die Gesamtbewertung einfließen.

Für den Einbezug individueller Merkmale in die Leistungsbewertung ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten. Folgende Aspekte können, sofern die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen dem nicht entgegenstehen, bei der Bewertung der Leistung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Berücksichtigung finden: Engagement in der Lehre, der akademischen Selbstverwaltung, der Öffentlichkeitsarbeit, dem Wissens- und Technologietransfer oder auch Beiträge im gesamtgesellschaftlichen Interesse, sowie die wissenschaftliche Haltung der Person (z.B. in Bezug auf Erkenntnisoffenheit und Risikobereitschaft).

Soweit freiwillig angegeben, können auch individuelle Besonderheiten in Lebensläufen in die Urteilsbildung einbezogen werden. Dazu zählen etwa persönliche, familien- oder gesundheitsbedingte Ausfallzeiten oder dadurch verlängerte Ausbildungs- oder Qualifikationszeiten, alternative Karrierewege oder vergleichbare Umstände.
Richtlinien für Gutachtende und Prüfende
(§ 6 & § 7 GWP-Satzung; LL 16 DFG-Kodex)

Gutachterinnen und Gutachter wissenschaftlicher Arbeiten haben ein transparente Bewertungssystem zu nutzen und ihre Unabhängigkeit als Prüferin und Prüfer zu wahren. Dazu gehört auch, dass sie die Bewertung unbefangen vornehmen. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen etwaige Interessenskonflikte oder Befangenheiten, die in Bezug auf das begutachtete Forschungsvorhaben oder die Person beziehungsweise den Gegenstand der Beratung begründet sein könnten, unverzüglich bei der zuständigen Stelle an.

Bei der Begutachtung und Beurteilung von eingereichten Manuskripten, Förderanträgen oder der Ausgewiesenheit von Personen sowie bei der Tätigkeit in Beratungs- und Entscheidungsgremien ist strikte Vertraulichkeit Pflicht. Die Weitergabe der fremden Inhalte, zu denen die Gutachterin oder der Gutachter beziehungsweise das Gremienmitglied Zugang erlangt, an Dritte sowie die eigene Nutzung derselben ist nicht zulässig.